Gut zu wissen: Das Sonderkündigungsrecht bei der Immobilienfinanzierung nach §489 BGB

Sonderkündigungsrecht in der Immobilienfinanzierung nach Paragraph 489 BGB

Haben Sie eine Immobilienfinanzierung mit einem festen Zinssatz und fester Sollzinsbindung von mehr als zehn Jahren vereinbart? Und sind seit der Vollauszahlung Ihres Darlehens schon zehn Jahre vergangen? Dann können auch Sie von den aktuell günstigen Zinsen profitieren – dank des Sonderkündigungsrechts nach §489 BGB.

 

Sind seit der Vollauszahlung Ihres Darlehens zehn Jahre oder mehr vergangen, während derer die Finanzierung bei Ihrer Bank läuft, so können Sie den Darlehensvertrag mit dem Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB kostenfrei entweder ganz oder teilweise kündigen. Sie müssen lediglich eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten.

 

Wann beginnt die Zehn-Jahres-Frist?

Die Zehn-Jahres-Frist zur Kündigung beginnt einen Tag nach der Vollauszahlung Ihres Immobiliendarlehens. Wörtlich steht hierzu im ersten Absatz von § 489 BGB „nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten“. Entscheidend ist das Datum, an dem der letzte Euro Ihres Darlehens ausgezahlt wird – gerade bei Neubauvorhaben wird das Darlehen Schritt für Schritt nach Baufortschritt ausgezahlt. Unwichtig ist hingegen, wie lange die Zinsbindung Ihrer bestehenden Immobilienfinanzierung noch laufen würde.

 

Wann kommt eine vollständige oder teilweise Kündigung in Betracht?

Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB ermöglicht Ihnen wie erwähnt eine vollständige oder teilweise Kündigung Ihres Immobiliendarlehens. Eine teilweise Kündigung kann in Betracht kommen, wenn Sie eine größere Sondertilgung leisten möchten, zum Beispiel weil Sie durch Erbe oder Ähnliches zu einem größeren Geldbetrag gekommen sind. In den Darlehensverträgen sind Ihnen aber meist nur fünf Prozent Sondertilgungsmöglichkeit eingeräumt. Eine vollständige Kündigung Ihres Darlehens kommt dann in Frage, wenn Sie Ihr Darlehen vollständig aus Eigenkapital tilgen können oder wenn Sie eine Anschlussfinanzierung abschließen können, die einen geringeren Zins hat und Ihnen somit Geld spart.

 

Tipp:

Es lohnt sich, schon nach sechs bis sieben Jahren nach Vollauszahlung zu prüfen, ob das Sonderkündigungsrecht interessant sein könnte. Mit einem Forward-Darlehen können Sie sich bis zu 60 Monate im Voraus günstige Konditionen für Ihre Anschlussfinanzierung sichern – das gilt natürlich auch, wenn Sie Gebrauch von Ihrem Sonderkündigungsrecht machen.

 

Was bei der Ablösung des Darlehens zu beachten ist

Die Kündigung der Immobilienfinanzierung nach § 489 BGB wird nur wirksam, wenn innerhalb von zwei Wochen nach dem Kündigungstermin der noch geschuldete Darlehensbetrag an den Darlehensgeber zurückgezahlt wird. Andernfalls gilt die Kündigung als nicht erfolgt.

Umso wichtiger, dass Sie sich vorab um die passende Anschlussfinanzierung kümmern und diese erst unter Dach und Fach bringen. Der Aufwand für einen Wechsel der Bank ist übrigens gering – und die damit verbundenen Kosten für die Änderung des Grundbuchs bzw. für die Abtretung der vorhandenen Grundschuld an das neue Kreditinstitut haben Sie im Idealfall schnell durch die günstigeren Zinsen wieder reingeholt. Das Einsparpotential durch eine günstigere Anschlussfinanzierung ist nämlich enorm: Schon ein Unterschied von wenigen Zehntelprozent kann für Sie eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro bedeuten.

 

Sie möchten wissen, ob eine Kündigung Ihres Darlehens für Sie in Betracht kommt? Lassen Sie uns gemeinsam einen Blick in Ihre Vertragsunterlagen werfen – und Ihnen möglicherweise eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro bescheren.

 

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